W e l t e i n k o m m e n s p r i n z i p
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Spekulationsgewinne mit ausländischem Grundbesitz oder gewerblicher Grundstückshandel mit ausländischem Grundbesitz unterliegen nach dem
Welteinkommensprinzip grundsätzlich uneingeschränkt der deutschen Besteuerung.
D o p p e l b e s t e u e r u n g s a b k o m m e n
V A E u n d D e u t s c h l a n d
Zwischen den VAE und Deutschland besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA). Dieses DBA weist das Besteuerungsrecht an Einkünften aus unbeweglichem Vermögen (Vermietung und
Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden einschließlich der Eigennutzung) ausschließlich dem Belegenheitsstaat zu. Dies bedeutet, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer in Dubai
gelegenen Immobilie ausschließlich der Besteuerung der VAE unterliegen.
Die VAE und das Emirat Dubai erheben grundsätzlich k e i n e
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Umsatzsteuer |
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Grunderwerbssteuer |
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Grundsteuer |
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Vermögenssteuer |
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Wertzuwachssteuer |
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Veräußerungsgewinnsteuer |
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Wohnraumsteuer |
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Vermögensverkehrssteuer |
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Erbschaftssteuer |
wie dies in anderen Ländern, z.B. Spanien und Frankreich, der Fall ist.
Weiterhin werden in den VAE auch keine Körperschafts- oder Einkommenssteuern erhoben.
Diese steuerrechtliche Situation in den VAE führt dazu, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer in Dubai gelegenen Immobilie einem Steuersatz von 0% unterliegen und somit in den VAE
steuerfrei sind (nicht aber in Deutschland s.u.).
S t e u e r r e c h t l i c h e S i t u a t i o n
i n D e u t s c h l a n d
Das DBA sieht bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen die sogenannte Anrechnungsmethode vor.
Bei der Anrechnungsmethode muss der Steuerpflichtige das Einkommen, das bereits im Ausland versteuert wurde, im Ansässigkeitsstaat noch einmal versteuern. Er kann jedoch von der zu zahlenden
Steuer den Betrag abziehen, den er bereits im Ausland als Steuer gezahlt hat. Im Gegensatz zur Freistellungsmethode unterliegt das ausländische Einkommen im Ergebnis daher der inländischen
Steuerbelastung. Vorteile durch niedrige ausländische Steuersätze gehen bei Anwendung der Anrechnungsmethode verloren, da die Steuerbelastung auf das inländische Niveau "hochgeschleust" wird.
Für eine Besteuerung in Deutschland kommt es also für Individuen darauf an, ob man in Deutschland "ansässig" ist, d.h. dort entweder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ist dies der Fall, unterliegt diese Person in Zukunft der deutschen Besteuerung.
Das deutsche Steuerrecht knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht bei natürlichen Personen an deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass
der Steuerpflichtige sein gesamtes Welteinkommen in Deutschland zu versteuern hat. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die
Wohnung beibehalten und benutzen wird. Das kann auch ein möbliertes Zimmer oder ein Wochenendhaus sein. Unerheblich ist es, ob es sich um einen ersten Wohnsitz oder einen Zweitwohnsitz handelt. Ohne
Bedeutung ist auch, ob man polizeilich gemeldet ist.
Ist man also in Deutschland steuerpflichtig, sind Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, die in den VAE steuerfrei sind, in Deutschland voll zu versteuern, da eine Anrechnung der in den VAE
fälligen Steuer auf die dort erzielten Einkünfte von 0% rechnerisch dem Steuerpflichtigen keinerlei Vorteil bringt.
(Text/Quelle: Germany Trade / Invest <GTAI>Dubai)
S t e u e r r e c h t l i c h e S i t u a t i o n
i n Ö s t e r r e i c h
Das DBA zwischen den VAE und Österreich sieht bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt vor. Die Methode der Freistellung hat die Konsequenz, dass
die in Dubai erzielten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Österreich grundsätzlich nicht mehr besteuert werden.
Die so erzielten steuerfreien Einkünfte erhöhen nicht die Einnahmen des Steuerpflichtigen, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt, d.h. die Einkünfte werden in die Bemessung des Steuersatzes
einbezogen, der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist. Die Berechnung wird folgendermaßen durchgeführt: Einkünfte aus dem In- und Ausland werden addiert und bilden die Basis für den
österreichischen Steuersatz. Dieser höhere Satz wird dann aber nur auf die österreichischen Einkünfte angewendet. Sofern der Investor bereits den höchsten Steuersatz zahlt, ist der
Progressionsvorbehalt unbeachtlich.
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