Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Durch Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden.
  2. Ein Auftrag bedarf keiner Form, er kommt auch dadurch zustande, dass unsere Tätigkeit in Anspruch genommen wird.
  3. Die Annahme unserer Maklerdienste oder unserer Angebotsangaben sowie Auswertung von uns gegebener Nachweise genügen zum Zustandekommen eines Maklervertrages zu diesen Geschäftsbedingungen.
  4. Wir verpflichten uns, die Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bearbeiten und werden alle Unterlagen – soweit mit der Durchführung des Auftrages vereinbar – vertraulich behandeln.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unsere sämtlichen Mitteilungen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Erlangt ein Dritter durch den Auftraggeber bzw. den Empfänger oder mit dessen Billigung Kenntnis von unseren Mitteilungen, oder auch nur der Adresse, und gelangt der Dritte dadurch zu einem Geschäftsabschluss oder sonstigem wirtschaftlichen Vorteil, hat der Auftraggeber an uns die vereinbarte Maklergebühr zu bezahlen, ohne dass es unsererseits eines Schadensnachweises bedarf.
  6. Vorbehaltlich deren Zustimmung, geben wir auf Anfrage die Namen der jeweiligen Eigentümer bekannt.
  7. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner (Eigentümer bzw. Interessent) darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Von direkten Verhandlungen und deren Inhalt sind wir unaufgefordert zu unterrichten.
  8. Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss und auf eine sofort zu erteilende Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden, soweit diese für die Berechnung und Fälligkeit der Maklergebühr von Bedeutung sind. Mündliche Vereinbarungen dieser Art sind uns umgehend bekanntzugeben.
  9. Falls dem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt ist, muss er uns dies binnen einer Woche nach Erhalt, unter Beifügung des Nachweises, schriftlich zur Kenntnis bringen. Andernfalls kann sich der Auftraggeber auf eine solche Kenntnis nicht mehr berufen.
  10. Bei Alleinaufträgen ist eine etwaige frühere Objektkenntnis des Auftraggebers (Interessenten) unbeachtlich. Der Auftraggeber hat daher auch in diesem Fall die entsprechende Provision gemäß diesen Geschäftsbedingungen an uns zu entrichten.
  11. Wir sind berechtigt, auch für den jeweiligen Vertragspartner entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
  12. Bis auf Widerruf dürfen weitere Objektangebote zugesandt werden. Für alle zukünftig von uns nachgewiesenen Objekte gelten die gleichen Bedingungen.
  13. Entstehung des Provisionsanspruches:
    Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis und/oder unsere Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages, ist die angegebene Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision am Tage des Vertragsabschlusses verdient, fällig und zahlbar.
  14. Sofern keine Provisionshöhe vereinbart ist, gelten folgende Provisionssätze:

    A.)

    Bei Kaufverträgen:
    Im Inland 5,00% 

 
          Im Ausland richtet sich die Provisionshöhe nach den hier
          geltenden, rechtlichen Bedingungen. Oftmals fallen für den Käufer

          keine Provisionsgebühren an, da diese vom Verkäufer gezahlt

          werden.

          Im Einzelfall bitten wir daher unbedingt um Rücksprache.

          B.)

          Bei Miet-/Pachtverträgen im Inland jeweils bezogen auf die

          Bruttomiete abzüglich Energiekosten:

          Im privaten Bereich zwei Monatsmieten; im gewerblichen Bereich

          drei Monatsmieten.

          Im Übrigen gelten die ortsüblichen Provisionssätze.

   15.  Der Provisionsberechnung wird stets der gesamte Wirtschaftswert

          des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden

          Nebenabreden zugrundegelegt. Mit der Provisionszahlung wird

          die jeweils gültige Mehrwertsteuer zusätzlich fällig (nicht bei

          Auslandsgeschäften).

 

   16.  Gelingt dem Verkäufer eine Erhöhung des ursprünglichen oder von

          uns niedriger ausgehandelten Kaufpreises, so errechnet sich die

          vorgenannte prozentuale Vergütung aus dem letzten Kaufpreis.

          Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn wenigstens ein

          demselben wirtschaftlichen Zweck dienendes Geschäft zustande

          kommt und dadurch der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird.

          Dies gilt vor allem dann, wenn der Erwerb des nachgewiesenen

          Objektes in der Zwangsversteigerung erfolgt oder wenn z. B.

          anstatt mit dem Eigentümer mit dem Mieter ein Vertrag als

          Untermietvertrag geschlossen wird.

   17.  Der volle Gebührenanspruch entsteht auch bei Mitverursachung

          der zustande gekommenen Verträge durch uns.

          Dies gilt besonders für den Fall, wenn mit den von uns

          nachgewiesenen Interessenten binnen einer Frist von drei Jahren

          nach Abschluss des ersten von uns vermittelten Vertrages weitere

          Geschäfte abgeschlossen werden, die in einem wirtschaftlichen

          Zusammenhang mit dem zuerst erteilten Auftrag oder den weiter

          erteilten Aufträgen stehen.

          Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist stets gegeben, wenn die

          durch uns hergestellte Verbindung zu weiteren Verträgen führt,

          die nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen uns

          gegenüber provisionspflichtig sind.

   18.  Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss

          statt durch den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch

          dessen Ehegatten oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder

          solche natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in

          gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen

          Verhältnissen stehen.



   19.  Kommt bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor- oder

          Hauptvertrag (Kaufversprechen oder Kaufvertrag) zustande, so ist

          die Provision bereits am Tage dieses Vertragsabschlusses zahlbar.

 

   20.  Bei verbindlichen, notariellen Kauf- bzw. Verkaufsangeboten ist die

          volle Provision ebenfalls sofort fällig.

   21.  Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Mitursächlichkeit der

          Maklertätigkeit gegeben ist oder wenn der Vertragsabschluss erst

          nach Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt. Übereinstimmung von

          Angebots- und Abschlussbedingungen ist nicht erforderlich.



   22.  Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber, mit Ausnahme

          grob fahrlässigen Handelns, ausgeschlossen. Da wir uns bei allen

          Angaben auf die Informationen Dritter stützen müssen, können wir

          keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit

          übernehmen. Die Angebote sind freibleibend, da wir keine Gewähr

          für einen eventuellen Zwischenverkauf übernehmen können.

                          
          Anderweitige Abmachungen erlangen nur durch schriftliche

          Bestätigung des Maklers Gültigkeit.


          Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des

          öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen,

          so ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden

          Streitigkeiten 48599 Gronau Gerichtsstand. Der gleiche

          Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen

          Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen

          gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, soweit im

          internationalen Gerichtsabkommen nichts anderes geregelt ist.

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Ve.protec Europa- Immobilien Brandl GbR

Ochtruper Str. 47

48599 Gronau (Westf.)

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